Solche finden sich, wie vom Kläger vorgebracht, in der BauAV (in der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung, Stand 1. November 2011). Art. 16 Abs. 6 BauAV sieht betreffend Absturzsicherungen vor, dass ein Seitenschutz so zu befestigen ist, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann. Gerüste müssen gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. e BauAV alle einwirkenden Kräfte, namentlich dynamische Einwirkungen wie bei Sprüngen, Stürzen oder Erschütterungen, aufnehmen können. Gerüste sind so aufzubauen, dass sämtliche Bestandteile gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind (Art. 39 BauAV).