Das Vorliegen eines Werkmangels ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist somit zu fragen, welchem Zweck das Gerüst dient und welche Sicherheit von einem Gerüst im Rahmen dieser Zweckbestimmung erwartet werden darf. Für die Beurteilung kann auf Bestimmungen, die der Sicherheit und der Unfallverhütung dienen, zurückgegriffen werden (vgl. KESSLER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 58 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3). Solche finden sich, wie vom Kläger vorgebracht, in der BauAV (in der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung, Stand 1. November 2011).