Ein Werkmangel liegt auch dann vor, wenn das Werk sowohl bei bestimmungsgemässer als auch bei bestimmungswidriger Nutzung keine genügende Sicherheit bietet. Eine bestimmungswidrige Nutzung ist für die Beurteilung eines Werkmangels nur dann relevant, wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch genügende Sicherheit geboten hätte.