3.4. Die Vorinstanz geht demgemäss fehl, wenn sie aus der von ihr angenommenen nicht bestimmungsgemässen Nutzung des Gerüsts durch den Kläger auf das Fehlen eines Werkmangels schliesst. Dass ein Werkmangel vorliegt, wenn ein Werk beim bestimmungsgemässen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet, bedeutet nicht im Umkehrschluss, dass ein Werk bei bestimmungswidrigem Gebrauch eo ipso genügende Sicherheit bietet. Ein Werkmangel liegt auch dann vor, wenn das Werk sowohl bei bestimmungsgemässer als auch bei bestimmungswidriger Nutzung keine genügende Sicherheit bietet.