Ist diese Frage aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu verneinen, liegt ein Werkmangel vor, unabhängig davon, ob sich der Geschädigte im konkreten Fall unvernünftig verhalten hat. Falls dieser Werkmangel den Unfall bewirkt hat, das in Frage stehende schädigende Ereignis bei vorsichtigem Verhalten des Benutzers aber nicht eingetreten wäre, ist erst in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob ein haftungsausschliessendes oder ein zur Schadenersatzreduktion führendes Selbstverschulden vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_265/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4.1.2).