Der Werkeigentümer haftet kausal und ohne Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Eine Schranke der Haftung bildet jedoch die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer hat nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen. Mithin darf er Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werks oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können. Eine weitere Schranke der Haftung bildet die Zumutbarkeit.