Das blosse Ergreifen der Gerüststange, um Halt zu finden und sich aufzurichten, stelle keine bestimmungswidrige Benutzung des Gerüsts dar (Berufung, Rz. 57 ff.). Das Hinab- und Hinaufsteigen des Klägers wäre völlig ungefährlich gewesen, wenn das Gerüst die Sicherheit geboten hätte, die der Kläger habe erwarten dürfen, nämlich, dass sämtliche Gerüstteile fest verankert installiert und gesichert seien (Berufung, Rz. 72).