Im Zeitpunkt, als er die ungesicherte Geländerstange ergriffen habe, um sich aufzurichten, habe er bereits mit beiden Beinen auf dem Gerüstboden gestanden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass er zuvor Klettereien betrieben habe, habe er diese im Zeitpunkt, in welchem die ungesicherte Geländerstange die Ursache für seinen Unfall gesetzt habe, bereits beendet gewesen. Das blosse Ergreifen der Gerüststange, um Halt zu finden und sich aufzurichten, stelle keine bestimmungswidrige Benutzung des Gerüsts dar (Berufung, Rz.