Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Baugerüst sicher erstellt sei, stelle die feste Montage und Verbindung aller Gerüstteile dar. Dies gelte umso mehr für Geländerstangen, die der seitlichen Absicherung dienten und Bauarbeitende vor Stürzen – sei es nach Innen oder nach Aussen – bewahren sollten (Berufung, Rz. 54 f.). Weiter bestreitet der Kläger ein bestimmungswidriges Verhalten. Im Zeitpunkt, als er die ungesicherte Geländerstange ergriffen habe, um sich aufzurichten, habe er bereits mit beiden Beinen auf dem Gerüstboden gestanden.