3.2. Mit der Berufung bringt der Kläger vor, dass eine Geländerstange, die nicht befestigt und lose sei und sich sofort löse, sobald sich jemand daran festhalte, mehrere Artikel der BauAV (Art. 16 Abs. 6, Art. 37 Abs. 2 lit. e, Art. 38 und Art. 39 BauAV) verletze und damit ohne Weiteres ein Werkmangel des Baugerüsts angenommen werden müsse (Berufung, Rz. 52). Es sei Sinn und Zweck eines Baugerüsts, den Bauarbeitenden grösstmögliche Sicherheit für die ungefährdete Benutzung zu bieten. Grundlegende Voraussetzung dafür, dass ein Baugerüst sicher erstellt sei, stelle die feste Montage und Verbindung aller Gerüstteile dar.