Der Höhenunterschied beim Ab- und Aufsteigen auf den untersten Gerüstboden habe unbestrittenermassen über 1 m betragen, weshalb der Kläger Hilfsmittel hätte beiziehen sollen. Der Treppenaufgang sei von der Innenseite des Gerüsts nicht begehbar gewesen, es sei dem Kläger aber zumutbar gewesen, eine Leiter zu verwenden, zumal gemäss seinen Angaben sogar Leitern auf dem Boden unter dem untersten Gerüstboden gelegen seien. Die Kletterversuche des Klägers seien unnötig, gefährlich und unerlaubt gewesen, denn dafür seien Gerüste nicht ausgerichtet. Es könne dahingestellt bleiben, ob und wie es dazu gekommen sei, dass der Sicherheitsbolzen rausgefallen sei. Der Kläger habe das Gerüst nicht be-