h der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141, BauAV; Stand 1. November 2011) seien Leitern, Treppen oder gleichwertige Arbeitsmittel zu verwenden, wenn zum Erreichen der Arbeitsplätze Niveauunterschiede von mehr als 1 m zu überwinden seien. Der Höhenunterschied beim Ab- und Aufsteigen auf den untersten Gerüstboden habe unbestrittenermassen über 1 m betragen, weshalb der Kläger Hilfsmittel hätte beiziehen sollen.