Die Unfallschilderungen von C. gegenüber der SUVA und bei der rechtshilfeweisen Einvernahme wichen voneinander ab und stimmten beide nicht mit der Unfallschilderung des Klägers überein. Weitere Unfallzeugen gebe es nicht, weshalb nur auf die Unfallschilderungen des Beschuldigten [recte: Klägers] abgestellt werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. 5.1). Die Vorinstanz prüfte in der Folge anhand der Unfallschilderung des Klägers, ob er das Gerüst bestimmungsgemäss benützt hat. Sie erwog, gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. h der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141, BauAV;