3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass das streitgegenständliche Baugerüst im Eigentum der Beklagten gestanden habe und als Werk im Sinne von Art. 58 OR gelte. Es sei bewiesen, dass der Kläger am 15. Mai 2012 auf der Baustelle Arbeiten ausgeführt und sich Verletzungen zugezogen habe, welche ihn zu einer medizinischen Erstversorgung veranlasst hätten. Wie es zu diesen Verletzungen gekommen sei, sei unklar. Der Zeuge C. habe den vom Kläger geschilderten Unfall nicht gesehen. Die Unfallschilderungen von C. gegenüber der SUVA und bei der rechtshilfeweisen Einvernahme wichen voneinander ab und stimmten beide nicht mit der Unfallschilderung des Klägers überein.