rung für vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 12'000.00 gegen die Beklagte geltend. Er beruft sich auf die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 OR. Er sei am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle in Q. aufgrund einer ungesicherten Geländerstange von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und habe sich am Kopf, im Schulterbereich und am Knie verletzt, weshalb er bis heute arbeits- und erwerbsunfähig sei. Es liege ein Werkmangel vor, weshalb die Beklagte als Eigentümerin des Gerüsts hafte.