3. Es seien die erstinstanzlichen o/e-Kosten zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vollumfänglich der Berufungsbeklagten/Beklagten aufzuerlegen. 4. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten/Beklagten. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Februar 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Das Obergericht zieht in Erwägung: