c) Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30‘000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % - ausmachend CHF 2‘564.40 auf CHF 12‘000.00 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - auf CHF 30‘0000.00 seit dem 23. August 2016. 2. Eventualiter sei die Berufung gutzuheissen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 (VZ.2016.33) aufzuheben und es sei die Streitsache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.