b) Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in Euro den Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt zu bezahlen zuzüglich Zins zu 5 % - in Euro den Gegenwert von CHF 12‘000.00 zu einem Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt für die Zeit ab 15. Mai 2012 bis zum 22. August 2016 und - in Euro auf dem Gegenwert von CHF 30‘000.00 zum Umrechnungskurs im Urteilszeitpunkt ab 23. August 2016.