Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 9'656.40 zu bezahlen. 2. 2.1. Der Kläger erhob am 13. Dezember 2021 Berufung gegen das ihm am 12. November 2021 zugestellte begründete Urteil und beantragte: 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 7. Juli 2021 (VZ.2016.33) aufzuheben und es sei die Klage vollumfänglich gutzuheissen.