3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 30‘000.00 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % - ausmachend CHF 4'864.95 auf CHF 18‘000.00 für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 9. Oktober 2017 und - auf CHF 30‘0000.00 seit dem 10. Oktober 2017. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt und sich der Kläger Mehrforderungen unter allen Titeln vorbehält. 5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.