1. Auf die Teilklage vom 22. August 2016 sei nicht einzutreten. -3- 2. Soweit auf die Teilklage vom 22. August 2016 eingetreten wird, sei sie vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers. 1.4. Nach einem zweiten Schriftenwechsel, beschränkt auf die Eintretensfrage, trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Zwischenentscheid vom 28. April 2017 auf die Klage ein. 1.5. Der Kläger änderte seine Rechtsbegehren mit Replik vom 9. Oktober 2017 wie folgt ab: