Gegenstand Werkeigentümerhaftung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien stehen hinsichtlich eines Unfalls am 15. Mai 2012 auf einer Baustelle in Q. im Streit. Der Kläger macht geltend, er sei aufgrund einer ungesicherten Geländerstange von rund 1.5 m Höhe von einem Gerüst gestürzt und habe sich am Kopf, im Schulterbereich und am Knie verletzt, weshalb er bis heute arbeits- und erwerbsunfähig sei. Es liege ein Werkmangel vor, weshalb die Beklagte als Eigentümerin des Gerüsts hafte. 1.2. Der Kläger beantragte mit Klage vom 22. August 2016: