4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 6'268.55 zu bezahlen. Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreterin) die Vorinstanz - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)