Die Beklagte beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 26. Januar 2022. Für diese ist gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT von einer Grundentschädigung von Fr. 12'083.60 auszugehen. Aufgrund des im Sinne von § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 %, ausmachend Fr. 2'416.70, vorzunehmen. Aufgrund geringer Aufwendungen ist ein weiterer Abzug von 20%, ausmachend Fr. 1'933.40, vorzunehmen (§ 7 Abs. 2 AnwT). Dem Rechtsmittelverfahren wird mit einem Abzug von 25 %, ausmachend Fr. 1'933.40, Rechnung getragen, was eine Entschädigung von Fr. 5'800.10 ergibt (§ 8 AnwT).