Bezüglich der erstinstanzlichen Parteientschädigung gilt dagegen die Dispositionsmaxime (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 334 E. 4.3), sodass die in AGVE 2003 Nr. 15 S. 61 publizierte Rechtsprechung des Obergerichts unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht mehr anwendbar ist und es bei der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung sein Bewenden haben muss. 5.2. Die Klägerin hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen und der Beklagten die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen - 11 -