Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde von der Vorinstanz ausgehend vom Streitwert von Fr. 89'040.00 gestützt auf § 7 Abs. 1 VKD mit Fr. 7'000.00 veranschlagt. Diese Festsetzung in einem Verfahren mit bloss einfachem Schriftenwechsel und einer Verhandlung ohne Zeugenbefragung trägt der in AGVE 2015 Nr. 57 S. 320 publizierten Rechtsprechung des Obergerichts zu wenig Rechnung. Da bezüglich der Gerichtskosten die Offizialmaxime gilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO), ist sie von Amtes wegen auf Fr. 3'500.00 herabzusetzen (§ 7 Abs. 1 und 3 VKD).