4. Zusammenfassend fehlt es an einem Grund, der ausnahmsweise eine Kündigung während einer laufenden Sperrfrist erlaubt, sodass die am 26. Juni 2020 ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich keine Gültigkeit entfaltet. Die Berufung ist folglich abzuweisen. 5. 5.1. Im Entscheid AGVE 2015 Nr. 57 S. 320 wird zur Verhinderung prohibitiver Gerichts- und Parteikosten im vereinfachten Verfahren in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen die angemessene Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Verminderung der Grundansätze zufolge geringer Aufwendungen (§ 7 Abs. 3 VKD; § 7 Abs. 2 AnwT) angemahnt.