Die Klägerin bringt nicht vor und es ist nicht ersichtlich, wann sie von den ihrer Ansicht nach unzulässigen Untervermietungen Kenntnis erlangt hatte und inwiefern sie gleich daraufhin und aufgrund dieser Kenntnisnahme die Kündigung aussprach. Im Schreiben der Klägerin an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen vom 22. Juli 2020 (Klagebeilage 16) hält diese fest, dass die die Beklagte "durch ihr Verhalten bereits noch vor der käuflichen Übernahme der Liegenschaft das anschliessend weitergeführte Mietverhältnis bis hier und heute derart belastet (u.a. anlässlich des Jahrhundertereignisses vom 08.08.2017 und auch anlässlich der ausseror-