3.3. Bei der Kündigung aus wichtigen Gründen verweist Art. 271a Abs. 3 lit. e OR auf Art. 266g OR. Nach dieser Bestimmung können die Parteien aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen (Abs. 1). Als wichtige Gründe kommen ausschliesslich im Moment des Vertragsschlusses unbekannte, nicht voraussehbare und ausserordentlich schwerwiegende Umstände in Betracht (W EBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 266g OR m.w.H.).