3.2.2.5. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Klägerin unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum ordentlichen Termin per 31. Dezember 2020 gekündigt hat und damit selbst zum Ausdruck brachte, dass keine Anwendung von Art. 257f Abs. 4 OR – und damit die Ausnahme von der Abmahnungsregelung – vorliegen konnte.