Vielmehr stand diese Antwort im Kontext der Frage, dass die Klägerin erstmals mit der Klage die Untervermietung in Frage gestellt habe und in der Folge entsprechende Abmahnungen erfolgt seien. Eine diesbezügliche Korrespondenz, die als Einwand gegen die Untervermietung hätte betrachtet werden können, ist erst mit E-Mail der Klägerin vom 23. September 2020 und damit nach der Kündigung und nach Einreichung eines Schlichtungsverfahrens durch die Beklagte nachgewiesen (Klageantwortbeilage 9).