3.2.2. 3.2.2.1. Eine Untermiete des ganzen oder eines Teils des Mietobjekts ist von Gesetzes wegen mit Zustimmung des Vermieters zulässig (Art. 262 Abs. 1 OR), wobei innerhalb des gleichartigen Gebrauchs der Mietsache wie im Hauptmietverhältnis und ohne wesentliche Nachteile zu Lasten des Vermieters eine Verweigerung der Zustimmung nur möglich ist, wenn die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gegeben werden oder die Bedingungen im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind. Es ist zulässig, vertraglich zu vereinbaren, dass die Mietpartei immer die Untermietverhältnisse dem Vermieter zu melden hat, wie dies vorliegend der Fall war (HIGI/BÜHLMANN/W ILDISEN, a.a.