266g OR müssten die Umstände derart gravierend sein, dass sie der Klägerin als Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum ordentlichen Kündigungstermin in objektiver und subjektiver Hinsicht unzumutbar machen. Indem die Klägerin unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten per 31. Dezember 2020 und somit ordentlich gekündigt habe, habe sie selber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine Unzumutbarkeit begründenden Umstände vorgelegen hätten. Die Klägerin könne sich daher nicht auf Art. 271a Abs. 3 lit. c und e OR berufen.