2.3. Die Vorinstanz stellte dazu fest, die in der Klage als Kündigungsgründe genannten Vertragsverletzungen (die Deponierung eines Schlüssels im Milchkasten als Sicherheitsrisiko für die Liegenschaft und die unbewilligte Untermiete mit einem missbräuchlichen Ertrag im Verhältnis zum Hauptvertrag) seien vor der Kündigung vom 26. Juni 2020 nie abgemahnt worden. Die in Art. 271a Abs. 3 lit. c OR erwähnte, den Kündigungsschutz ausschliessende ausserordentliche Vermieterkündigung gemäss Art. 257f Abs. 3 OR setze eine nach der schriftlichen Mahnung erfolgende oder andauernde Pflichtverletzung des Mieters voraus, die eine gewisse objektive -6-