Nicht anwendbar seien die obgenannten Bestimmungen über die Anfechtbarkeit der Kündigung des Vermieters indes bei Kündigungen wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zur Sorgfalt und Rücksichtnahme gemäss Art. 257f Abs. 3 und 4 OR oder aus wichtigen Gründen gemäss Art. 226g OR (Art. 271a Abs. 3 lit. c und e OR), was zu prüfen sei. Diese beschränkte Kündbarkeit ist in der Berufung unbestritten geblieben.