1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Endentscheide und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei einem aktuellen Mietzins von Fr. 1'750.00 zuzüglich pauschaler Nebenkosten von Fr. 370.00, insgesamt Fr. 2'120.00, und einer sechsmonatigen Kündigungsfrist beträgt der Streitwert für drei Jahre und sechs Monate unbestrittenermassen Fr. 89'040.00. Damit ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel.