3.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 liess sich die Klägerin replizierend vernehmen. 3.4. Mit Eingabe vom 1. März 2022 liess sich die Beklagte dazu vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: