Mietverhältnis nicht zu erstrecken, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Mit Klageantwort vom 6. Januar 2021 beantragte die Beklagte, die Klage sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 26. Juni 2020 ungültig sei, evtl. sei festzustellen, dass die Kündigung vom 26. Juni 2020 erst auf den 31. Januar 2021 Wirkung entfalte und es sei das Mietverhältnis um 4 Jahre zu erstrecken, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. An der Hauptverhandlung vom 7. Mai 2021 wurden Replik und Duplik erstattet und die Beklagte befragt. 2.4. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 erkannte das Gerichtspräsidium Zofingen wie folgt: