1.4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 gelangte die Beklagte an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen mit dem Begehren, die Kündigung vom 26. Juni 2020 als ungültig und missbräuchlich aufzuheben, eventualiter sei das Mietverhältnis zu erstrecken (Verfahren MI.2020.83). An der Schlichtungsverhandlung vom 27. Juli 2020 (Verfahren MI.2020.62 und MI.2020.83) blieb die Beklagte säumig, woraufhin die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Zofingen gleichentags je einen Urteilsvorschlag erliess.