3. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird zu zwei Dritteln, mit Fr. 2'667.00, dem Beklagten, und zu einem Drittel, mit Fr. 1'333.00, dem Kläger auferlegt und mit dem vom Beklagten in der Höhe von Fr. 3'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat dem Beklagten somit Fr. 333.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Drittel seiner richterlich auf Fr. 3'662.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'220.70, zu bezahlen. - 28 - Zustellung an: […]