14. Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 6'785.20 zu bezahlen. 2.2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.3. Auf das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.