9. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die ab Aufnahme des Getrenntlebens bis 31. Oktober 2019 an den Bar- und Betreuungsunterhalt gezahlten Beträge von Fr. 19'317.25 in Abzug zu bringen. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziff. 6, 8, 10, 13 und 14 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: