1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 5./5.2. und 9 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: - 25 - 5.2. In Erweiterung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 5.1. hiervor ist der Beklagte ab Mai 2020 berechtigt, A. an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie während der Schulzeit jeden Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis zum Schulbeginn am Donnerstagmorgen zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen.