4. Die Korrektur der Unterhaltsbeiträge hat zur Folge, dass der Kläger im Unterhaltspunkt zu rund einem Drittel obsiegt. Es erscheint daher gerechtfertigt, in Abweichung zum Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2020 (Erw. 11.1.) und unter Berücksichtigung der vor Bundesgericht nicht angefochtenen Punkte (namentlich das vollständige Unterliegen des Beklagten in der Obhutsfrage) die Gerichtsgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens, welche auf Fr. 4'000.00 festzusetzen ist (§ 7 Abs. 4 VKD), zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).