3.2.2. Ausgehend von den Einkommens- und Bedarfszahlen im Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2020 und einem Überschussanteil des Klägers von 25% ergibt sich für die Zeitphasen, in welchen das Obergericht den Überschussanteil zu Unrecht plafoniert hat, somit folgende Unterhaltsberechnung bzw. folgende (gerundete) Unterhaltsansprüche des Klägers: 1. Februar 2019 - 31. Mai 2019: Fr. 4'704.00 (Barbedarf Fr. 550.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 3'430.00 + Überschussanteil [25%] Fr. 724.25 [Einkommen Beklagter Fr. 10'432.00 ./. Existenzminimum Beklagter Fr. 2'525.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 1'030.00 ./. Barbedarf Kläger Fr. 550.00 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 3'430.00])