Insbesondere seien bei einem massgebenden Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 im Monat keine weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse gegeben. Das angefochtene Urteil lasse sich in diesem Punkt daher nicht aufrechterhalten (BGE 5A_52/2021 Erw. 7.3.1). Bei seinem neuen Entscheid werde das Obergericht aber zu beachten haben, dass der Kläger seine Überschussbeteiligung auf 25% eines allfälligen Überschusses limitiere. Daran sei das Bundesgericht gebunden und die nicht beanstandeten Punkte seien folglich auch im erneuten - 23 -