Das Bundesgericht führte im Einzelnen aus, dass von einer solchen Aufteilung aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden könne und müsse, wobei im Urteil stets zu begründen sei, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen werde. Limitiert werden könne der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen.