Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2021 mit Verweis auf seine neue Praxis (BGE 147 III 265) im Zusammenhang mit dem Vorgehen bei der Überschussverteilung fest, dass ein allfällig bestehender Überschuss ermessensweise zwischen den Eltern und den Kindern aufzuteilen sei, in der Regel aber nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder). Das Bundesgericht führte im Einzelnen aus, dass von einer solchen Aufteilung aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden könne und müsse, wobei im Urteil stets zu begründen sei, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen werde.