Im Betreuungsunterhalt des Klägers ist somit weiterhin ein Steueranteil der Kindsmutter in der Höhe von Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Der Betreuungsunterhalt des Klägers kann im Ergebnis in dieser Phase voll gedeckt werden; darüber hinaus verbleibt aber kein zu verteilender Überschuss. Entsprechend ist der Unterhaltsbeitrag des Klägers auf Fr. 3'980.00 (Fr. 550.00 Barbedarf + Fr. 3'430.00 Betreuungsunterhalt) festzusetzen.