Soweit der Kläger in seiner Eingabe vom 20. Dezember 2021 (S. 5) geltend macht, seit dem Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2020 hätten sich mehrere Veränderungen ergeben, der Beklagte wohne seit Längerem wieder in der Schweiz, wodurch sich sein Bedarf und sein Einkommen wesentlich verändert hätten, und der Beklagte sei zu verpflichten, den Mietvertrag zu seiner Wohnung in R., seine Steuerveranlagung 2020 sowie Belege zu den Mieteinnahmen der zwei Liegenschaften einzureichen, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Die vom Kläger vorgebrachten Noven betreffen den beklagtischen Bedarf und sein Einkommen.